Eine Arbeitsmittelliste für Ihr Labor

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine Arbeitsmittelliste. Wolfgang Kohlhaas, Experte für
Arbeitssicherheit und gelernter Zahntechniker, beschreibt, was es damit auf sich hat.

IM MAI 2016 ERFOLGTE in einem Essener Dentallabor eine unangemeldete Prüfung durch einen Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf-Dezernat 56-Betrieblicher Arbeitsschutz. Danach erhielt der Unternehmer eine Auflistung der ermittelten Mängel. Innerhalb von drei Monaten sollte er diese abstellen. Unter anderem wurden eine neue Gefährdungsbeurteilung, aktualisierte Betriebsanweisungen, ein Gefahrstoffverzeichnis sowie der Nachweis von durchgeführten Mitarbeiterunterweisungen und ein E-Check verlangt. Dies sind wichtige Dokumente des Arbeitsschutzes, die ohnehin in regemäßigen Abständen erstellt bzw. aktualisiert werden sollen.

Zusätzlich – und das war sowohl für den Unternehmer als auch für mich neu – wurde die Übermittlung einer Arbeitsmittelliste verlangt. Der Unternehmer bat mich daraufhin, ihn bei der Anfertigung zu unterstützen.

Die Einforderung dieser Arbeitsmittelliste beruht auf § 1ff der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus dem Jahr 2015. Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll man insbesondere erreichen durch:

    • die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung
    • die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
    • die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (zum Beispiel Aufzüge). Besonderer Wert wurde auf die mechanischen und händisch benutzten Arbeitsmittel gelegt, da die elektrisch betriebenen Arbeitsmittel durch den E-Check geprüft werden sollten.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Mit dieser Begriffsbestimmung werden alle in einem Betrieb verwendeten Arbeitsmittel erfasst. Weiter wird beschrieben, durch wen Arbeitsmittel geprüft werden dürfen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Dies kann auch der Unternehmer als Zahntechnikermeister mit langjähriger Berufserfahrung sein. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. ZurPrüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

So können zum Beispiel vom Laborinhaber folgende Arbeitsmittel selbsttätig geprüft werden:
Artikulatoren, abnehmbare Tischabsaugungen, Polierpasten, Anrührbecher, Pinzetten, Gipsmesser, Modellierinstrumente, Biegezangen, et cetera. Hier reicht Ihre Befähigung als Betriebsinhaber mit Ausbildung und/oder langjähriger Berufserfahrung aus. Bei folgenden Arbeitsmitteln benötigen Sie Unterstützung durch andere Experten, wie zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft):

    • Einbettmassen, lichthärtende Löffelplatten, andere Kunststoffe, NEM-Legierungen, Abstrahlmittel (Gefahr durch inhalative Stäube)
    • Gefahrstoffe (Beurteilung der Gesundheitsgefahren für den Anwender und Ableitung von Schutzmaßnahmen)
      Stühle und Tische (Einhaltung der ergonomischen Anforderungen)
    • PSA (richtige Auswahl geeigneter Ausrüstungen für den jeweiligen Einsatzzweck)

Eine Besonderheit stellen Handfeuerlöscher, Leitern und Kompressoren dar. Diese dürfen ausschließlich nur von einer zur Prüfung befähigten Person wiederkehrend geprüft werden. Zusammen mit dem Laborinhaber in Essen habe ich versucht, alle in seinem Dentallabor verwendeten Arbeitsmittel aufzulisten. Zur Prüfung und Freigabe habe ich die Liste dann an den Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf übermittelt. Dabei musste ich noch eine Nachbesserung einfügen, nämlich das nächste Prüfdatum. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.

Nach abschließender Kontrolle durch den Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf teilte mir dieser mit, „dass die vorgelegten Arbeitsmittelprüfungen plausibel sind. Sie können nun von Ihrem Auftraggeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden“. Auf meiner Homepage www.kohl-sulo.de finden Sie unter „Musterformulare“ einen Auszug der Arbeitsmittelliste. Hier können Sie sich einen Eindruck darüber verschaffen, in welche Richtung es geht. Auf Wunsch erstellen wir für Sie und Ihr Dentallabor eine erste Arbeitsmittelliste und übermitteln Ihnen diese als Excel-Datei. Alle künftigen Aktualisierungen können Sie dann selbst anfertigen.

Autor:
Wolfgang J.M. Kohlhaas
Kastanienweg 8, 42781 Haan
Institut für Arbeitsschutz und Qualitätssicherung
Mail info@kohl-sulo.de, www.kohl-sulo.de