Ausbildungsende und Probezeit

Die Ausbildung endet, und dann? Wie ist das eigentlich mit der Probezeit? Was Betriebe wissen müssen, dazu gibt die Innung Südbayern, SZI, Hinweise.

REGELMÄSSIG BESTEHT VERUNSICHERUNG
darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Ausbildungsverhältnis endet, beziehungsweise wie es nach der Ausbildung weitergeht.

Gemäß § 21BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Bestehen Auszubildende die Prüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis gemäß § 24 BBiG als auf unbestimmte Zeit begründet.

Eine Weiterbeschäftigung sollte schriftlich mit einem Musterarbeitsvertrag der Innung geregelt werden: „Das schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten“, so Kai Gajewski, Geschäftsführer der Innung.

Vertragliche Verlängerung im Einzelfall möglich
Gemäß § 20 S. 2 BBiG muss die Probezeit (in der Ausbildung) mindestens einen Monat betragen, sie darf höchstens vier Monate dauern. Arbeitgeber und Auszubildende können für den Fall einer Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein ein Drittel der Probezeit vereinbaren, dass sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Die Verlängerung dient der Erfüllung des Zwecks der Probezeit und liegt letztendlich im Interesse beider Vertragsparteien.

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Ausbildung ausgefallen ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung der Probezeit berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat. [Quelle: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 22/2016 v. 25.11.2016 S. 1406]